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Redaktionsbüro Christiane Sohn
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Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Bünde. Geschäftsbedingungen werden
einzelvertraglich vereinbart.
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
besteht bei R&V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstr. 1, D-65193 Wiesbaden
Mitgliedschaft in Berufsverbänden: Deutscher Journalistenverband DJV
Weitere Pflichtangaben entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Januar 2006)
1.
1.1 Für die von der CS Communication Presse- & Öffentlichkeitsarbeit (Agentur) ausgeführten Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturlei-stungen gelten die nachstehenden Bedingun-gen. Abweichende Vereinbarungen, insbeson-dere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zu-stimmung der Agentur, entfalten ansonsten kei-ne Wirkung.
1.2 Mündliche und fernmündliche Angebote und Zusagen der Agentur werden grundsätzlich dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestäti-gung erfolgt.
2.
2.1 Dem Kunden werden die Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Entwürfe und Reinzeich-nungen vor der Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Vor Zugang der Genehmigung bei der Agentur wird eine Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung nicht erfolgen.
2.2 Für Pressemitteilungen und Presseinformatio-nen ist grundsätzlich die mündliche Genehmi-gung ausreichend.
2.3 Eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, presse und markenrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden genehmigten Ar-beiten wird von der Agentur nicht übernommen. Es ist Sache des Kunden, die zur Genehmigung vorgelegten Arbeiten auch in juristischer Hin-sicht zu überprüfen.
2.4 Sollte die Agentur in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde diese von allen An-sprüchen und Kosten frei.
2.5 Der Kunde wird auf die Möglichkeit des Ab-schlusses einer Vermögensschadenshaftpflicht-versicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild) hingewiesen.
2.6 Die vom Kunden zur Bearbeitung und Verwer-tung übergebenen Vorlagen werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde hierzu berechtigt ist.
2.7 Die Zusendung und Rücksendung von sonsti-gen Unterlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
2.8 Soweit die vom Kunden überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen, Geräte oder sonstigen Sa-chen durch ein Verschulden der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen untergehen, zerstört oder beschädigt werden, ist die Agentur nur zum Ersatz des Materialwertes verpflichtet, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vor-satz vorliegt.
2.9 Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenser-satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vor-satz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruht. So-weit der Agentur keine vorsätzliche Vertrags-verletzung angelastet wird, ist die Schadenser-satzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt.
2.10 Soweit der Kunde eine andere als die verein-barte Nutzung des Materials vornehmen will, hat er vor der Nutzung die Zustimmung etwaig abgebildeter oder genannter Personen einzu-holen. Sollte die Zustimmung nicht eingeholt oder verweigert werden, hat der Kunde die Agentur von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
3.
3.1 Die Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Entwürfe und Reinzeichnungen, die von der Agentur vereinbarungsgemäß entwickelt und bereitgestellt werden, sind als persönliche gei-stige Schöpfungen durch das Urheberrechtsge-setz (UrhG) geschützt. Die Vorschriften des Ur-heberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshö-he nicht erreicht ist.
3.2 Der Kunde darf die von der Agentur bereitge-stellten Arbeiten nur für den Zweck nutzen, für den sie bestellt und erworben sind. Jede an-derweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Agentur zuläs-sig. Das gilt insbesondere für die Nutzung einer Arbeit in einem anderen als dem vereinbarten Format und ihre Verwendung für andere als die vereinbarten Medien. Das gilt ferner für die Verwendung der Arbeiten oder eines Teiles der Arbeiten als Vorlage für andere Arbeiten, z. B. durch Montage, Fotocomposing oder andere, insbesondere elektronische Techniken. Im Zweifel räumt die Agentur dem Kunden nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein.
3.3 Die Agentur darf die Erteilung ihrer Einwilligung zu einer anderweitigen oder weitergehenden Nutzung ihrer Arbeiten von der Zahlung eines zusätzlichen Honorars abhängig machen. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde nach Been-digung der mit der Agentur bestehenden Ver-tragsbeziehung Arbeiten der Agentur erneut nutzen will. Jede Nutzung ohne Einwilligung der Agentur ist honorarpflichtig, und zwar in Höhe von 150 % des Betrages, der im Falle einer Einwilligung zu zahlen gewesen wäre.
3.4 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Agentur auch dann nicht über-tragen werden, wenn die Übertragung im Rah-men der Gesamtveräußerung eines Unterneh-mens oder der Veräußerung eines Unterneh-mens geschieht.
3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst mit der vollstän-digen Bezahlung des Honorars, das von der Agentur für die einzelnen Arbeiten in Rechnung gestellt wird, auf den Kunden über.
3.6 Der Erwerb von Nutzungsrechten an Arbeiten, die nur teilweise fertig gestellt werden, weil der Kunde den Auftrag vorzeitig storniert, ist ausge-schlossen.
3.7 Die Agentur bleibt in jedem Fall berechtigt, die von ihr geschaffenen Arbeiten im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Verwertungsgesell-schaften bleibt vorbehalten.
3.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Konzeptio-nen, Texte, Entwürfe, Werk und Reinzeichnun-gen sowie die anderen Arbeiten, an denen er Nutzungsrechte erwirbt, im Original oder bei der Reproduktion ohne Zustimmung der Agentur zu ändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch einen Dritten zu veran-lassen.
3.9 Ein Urhebervermerk iSd § 13 UrhG wird grund-sätzlich gefordert. Abweichend kann eine ge-sonderte Vereinbarung getroffen werden.
3.10 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz ko-stenlos zu liefern.
4.
4.1 Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremd-leistungen werden grundsätzlich von Kunden selbst in Auftrag gegeben.
4.2 Die Agentur ist jedoch berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Auftrag und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Die Agentur handelt bei der Auftragserteilung jeweils als Vertreter ihres Kunden.
4.3 Die Beauftragung von Mediaschaltungen erfolgt grundsätzlich durch die Agentur nach Vorkasse des Kunden. Die Zahlung hat durch Überwei-sung zu erfolgen. Zahlungseingang muss spä-testens eine Woche vor dem letzten Tag der Möglichkeit zur Stornierung der Media-Schaltung erfolgen. Den Stornierungstermin wird die Agentur dem Kunden mitteilen.
4.4 Verträge über den Ankauf von Gegenständen, die im Rahmen einer Werbeaktion verteilt oder verkauft werden sollten, wird die Agentur im ei-genen Namen und für eigene Rechnung ab-schließen. Der Kunde ist verpflichtet, die ange-kauften Gegenstände zu dem mit der Agentur vereinbarten Preis abzunehmen.
4.5 Soweit Verträge im Rahmen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhält-nis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustel-len, die sich für die Agentur aus dem Vertrags-abschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.6 Soweit die Agentur notwendige Fremdleistun-gen in Auftrag gibt oder die zur Beschaffung von Werbemitteln oder sonstigen Gegenstän-den erforderlichen Verträge abschließt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftraggeber/Vertragspartner wird daher in vol-lem Umfang ausgeschlossen. Sollten diese Auftraggeber/Vertragspartner als Erfüllungsge-hilfen der Agentur anzusehen sein, gilt die Haf-tungsbeschränkung gemäß Abschnitt 2.8.
4.7 Die Agentur haftet für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer-verzug auf einer von der Agentur zu vertreten-den vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ver-tragsverletzung beruht, ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Agentur zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Die Agentur ist berechtigt, bei Übernahme der Fotoregie, der Drucküberwachung oder der Er-ledigung sonstiger gestalterischer Aufgaben nach eigenem Ermessen – unter Berücksichti-gung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu er-teilen.
4.9 Über die Druckfreigabe/Produktionsfreigabe entscheidet der Kunde verbindlich. Die Freigabe erklärt der Kunde schriftlich gegenüber der Agentur.
5.
5.1 Das Honorar für die Agenturleistungen ergibt sich aus dem erstellten Angebot.
5.2 Die Agentur ist in Abweichung des im Angebot gemachten Honorars berechtigt, ein höheres oder niedrigeres Honorar festzusetzen, wenn sich nach Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad oder Terminvorgabe Abweichungen ergeben.
5.3 Fremdkosten, die durch Auftragserteilung an Dritte entstehen, sind im Angebot grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kosten werden entwe-der von der Agentur gesondert in Rechnung ge-stellt oder vom Kunden unmittelbar mit dem Auftragnehmer abgerechnet, sofern der Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden erteilt wurde.
5.4 Soweit in dem Angebot/Kostenvoranschlag Preise für Fremdleistungen genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
5.5 Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.6 Werden Arbeiten während der Entwicklungs-phase vom Kunden storniert, stellt die Agentur die bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung.
5.7 Präsentationen von Planungs- und Gestal-tungsvorschlägen sind kostenpflichtig, gleich-gültig, ob es zum Abschluss eines Agenturver-trages kommt.
5.8 Kosten durch eventuelle Ansprüche von Urhe-bern und Leistungsschutzberechtigten nach § 32 Abs. 1 UrhG werden der Agentur gegen Nachweis erstattet.
6.
6.1 Für Reisen, die zur Durchführung des Vertrages notwendig sind, werden die entstehenden Rei-sekosten und Spesen dem Kunden in Rech-nung gestellt.
6.2 Die Abrechnung wird nach Originalbelegen und den jeweils gültigen steuerlichen Richtsätzen vorgenommen.
7.
7.1 Die Rechnungen der Agentur sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Sie sind ohne Abzug zahlbar.
7.2 Die Agentur ist berechtigt, entsprechend den Leistungsstufen "Konzept", "Layout/Text" und "Reinlayout/Reinzeichung" Teilrechnungen für erbrachte Leistungen zu stellen.
7.3 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftenanzeige erfolgt, als Zahlungseingang.
7.4 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugs-zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Bei Verträgen mit Unternehmern kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz verlangen.
8.
8.1 Änderungen des Vertrags und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
8.2 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehen-den Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
8.3 Erfüllungsort für beide Teile ist Bünde, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.
8.4 Gerichtsstand ist Bielefeld, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.
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