AGB
1.
1.1 Für die von der CS Communication Presse- & Öffentlichkeitsarbeit (Agentur) ausgeführtenLieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur, entfalten ansonsten keine Wirkung.
1.2 Mündliche und fernmündliche Angebote undZusagen der Agentur werden grundsätzlich dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung erfolgt.
2.
2.1 Dem Kunden werden die Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Entwürfe und Reinzeichnungen vor der Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung ist schriftlich zuerteilen. Vor Zugang der Genehmigung bei derAgentur wird eine Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung nicht erfolgen.
2.2 Für Pressemitteilungen und Presseinformationen ist grundsätzlich die mündliche Genehmigung ausreichend.
2.3 Eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, presse und markenrechtlicheZulässigkeit der vom Kunden genehmigten Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen. Es ist Sache des Kunden, die zur Genehmigung vorgelegten Arbeiten auch in juristischer Hinsicht zu überprüfen.
2.4 Sollte die Agentur in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde diese von allen Ansprüchen und Kosten frei.
2.5 Der Kunde wird auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild) hingewiesen.
2.6 Die vom Kunden zur Bearbeitung und Verwertung übergebenen Vorlagen werden von derAgentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde hierzu berechtigt ist.2.7 Die Zusendung und Rücksendung von sonstigen Unterlagen erfolgt auf Gefahr und fürRechnung des Kunden.
2.8 Soweit die vom Kunden überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen, Geräte oder sonstigen Sachen durch ein Verschulden der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen untergehen, zerstört oder beschädigt werden, ist die Agentur nur zum Ersatz des Materialwertes verpflichtet, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
2.9 Die Agentur haftet nach den gesetzlichenBestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreteroder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruht. So-weit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt.
2.10 Soweit der Kunde eine andere als die vereinbarte Nutzung des Materials vornehmen will, hat er vor der Nutzung die Zustimmung etwaig abgebildeter oder genannter Personen einzuholen. Sollte die Zustimmung nicht eingeholt oder verweigert werden, hat der Kunde dieAgentur von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
3.
3.1 Die Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Entwürfe und Reinzeichnungen, die von der Agentur vereinbarungsgemäß entwickelt und bereitgestellt werden, sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.2 Der Kunde darf die von der Agentur bereit gestellten Arbeiten nur für den Zweck nutzen, für den sie bestellt und erworben sind. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Agentur zulässig. Das gilt insbesondere für die Nutzung einerArbeit in einem anderen als dem vereinbartenFormat und ihre Verwendung für andere als die vereinbarten Medien. Das gilt ferner für die Verwendung der Arbeiten oder eines Teiles der Arbeiten als Vorlage für andere Arbeiten, z.B. durch Montage, Fotocomposing oder andere, insbesondere elektronische Techniken. Im Zweifel räumt die Agentur dem Kunden nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein.
3.3 Die Agentur darf die Erteilung ihrer Einwilligung zu einer anderweitigen oder weitergehenden Nutzung ihrer Arbeiten von der Zahlung eines zusätzlichen Honorars abhängig machen. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde nach Beendigung der mit der Agentur bestehenden Vertragsbeziehung Arbeiten der Agentur erneut nutzen will. Jede Nutzung ohne Einwilligung der Agentur ist honorarpflichtig, und zwar in Höhe von 150% des Betrages, der im Falle einer Einwilligung zu zahlen gewesen wäre.
3.4 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Agentur auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung eines Unternehmens geschieht.
3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, das von der Agentur für die einzelnen Arbeiten in Rechnung gestellt wird, auf den Kunden über.
3.6 Der Erwerb von Nutzungsrechten an Arbeiten, die nur teilweise fertig gestellt werden, weil der Kunde den Auftrag vorzeitig storniert, ist ausgeschlossen.
3.7 Die Agentur bleibt in jedem Fall berechtigt, die von ihr geschaffenen Arbeiten im Rahmen ihrerEigenwerbung zu verwenden. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
3.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Konzeptionen, Texte, Entwürfe, Werk und Reinzeichnungen sowie die anderen Arbeiten, an denen er Nutzungsrechte erwirbt, im Original oder bei der Reproduktion ohne Zustimmung der Agentur zu ändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch einen Dritten zu veranlassen.
3.9 Ein Urhebervermerk iSd § 13 UrhG wird grundsätzlich gefordert. Abweichend kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
3.10 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
4.
4.1 Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen werden grundsätzlich von Kundenselbst in Auftrag gegeben.
4.2 Die Agentur ist jedoch berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Auftrag und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Die Agentur handelt bei der Auftragserteilung jeweils als Vertreter ihres Kunden.
4.3 Die Beauftragung von Mediaschaltungen erfolgt grundsätzlich durch die Agentur nach Vorkasse des Kunden. Die Zahlung hat durch Überweisung zu erfolgen. Zahlungseingang muss spätestens eine Woche vor dem letzten Tag der Möglichkeit zur Stornierung der Media-Schaltung erfolgen. Den Stornierungstermin wird die Agentur dem Kunden mitteilen.
4.4 Verträge über den Ankauf von Gegenständen, die im Rahmen einer Werbeaktion verteilt oderverkauft werden sollten, wird die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab-schließen. Der Kunde ist verpflichtet, die angekauften Gegenstände zu dem mit der Agenturvereinbarten Preis abzunehmen.
4.5 Soweit Verträge im Rahmen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist derKunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich für die Agentur aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.6 Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt oder die zur Beschaffung von Werbemitteln oder sonstigen Gegenständen erforderlichen Verträge abschließt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcherAuftraggeber/Vertragspartner wird daher in vollem Umfang ausgeschlossen. Sollten dieseAuftraggeber/Vertragspartner als Erfüllungsgehilfen der Agentur anzusehen sein, gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Abschnitt 2.8.
4.7 Die Agentur haftet für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Agentur zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Agentur zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretendenSchaden begrenzt.
4.8 Die Agentur ist berechtigt, bei Übernahme derFotoregie, der Drucküberwachung oder der Erledigung sonstiger gestalterischer Aufgaben nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben desKunden – die notwendigen Entscheidungen zutreffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
4.9 Über die Druckfreigabe/Produktionsfreigabe entscheidet der Kunde verbindlich. Die Freigabe erklärt der Kunde schriftlich gegenüber derAgentur.
5.
5.1 Das Honorar für die Agenturleistungen ergibt sich aus dem erstellten Angebot.
5.2 Die Agentur ist in Abweichung des im Angebot gemachten Honorars berechtigt, ein höheres oder niedrigeres Honorar festzusetzen, wenn sich nach Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad oder Terminvorgabe Abweichungen ergeben.
5.3 Fremdkosten, die durch Auftragserteilung anDritte entstehen, sind im Angebot grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kosten werden entweder von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt oder vom Kunden unmittelbar mit demAuftragnehmer abgerechnet, sofern der Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden erteilt wurde.
5.4 Soweit in dem Angebot/KostenvoranschlagPreise für Fremdleistungen genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
5.5 Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.6 Werden Arbeiten während der Entwicklungsphase vom Kunden storniert, stellt die Agentur die bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung.
5.7 Präsentationen von Planungs- und Gestaltungsvorschlägen sind kostenpflichtig, gleich-gültig, ob es zum Abschluss eines Agenturvertrages kommt.
5.8 Kosten durch eventuelle Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten nach §32 Abs. 1 UrhG werden der Agentur gegenNachweis erstattet.
6.6.1 Für Reisen, die zur Durchführung des Vertrages notwendig sind, werden die entstehenden Reisekosten und Spesen dem Kunden in Rechnung gestellt.
6.2 Die Abrechnung wird nach Originalbelegen und den jeweils gültigen steuerlichen Richtsätzen vorgenommen.
7.
7.1 Die Rechnungen der Agentur sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Sie sind ohne Abzug zahlbar.
7.2 Die Agentur ist berechtigt, entsprechend denLeistungsstufen “Konzept”, “Layout/Text” und”Reinlayout/Reinzeichung” Teilrechnungen für erbrachte Leistungen zu stellen.
7.3 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriften anzeige erfolgt, als Zahlungseingang.
7.4 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Bei Verträgen mit Unternehmern kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
8.
8.1 Änderungen des Vertrags und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
8.2 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehen-den Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
8.3 Erfüllungsort für beide Teile ist Bünde, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.
8.4 Gerichtsstand ist Bielefeld, sofern der KundeVollkaufmann ist.